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Der Präsident
E 3461-II.3.7-679/09
 
Sehr geehrte Damen und Herren,


die stets aktuelle Liste der in Sachsen zugelassenen Dolmetscher können Sie unter dem folgenden Link im Internet einsehen:   www.justiz.sachsen.de/gerichtstafel/index.html
 
Ausländischen Urkunden müssen in den Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen grundsätzlich von einem in Deutschland zugelassenen Übersetzer übersetzt sein. Allerdings muss der Übersetzer nicht in Sachsen zugelassen sein.   
 
Übersetzungen, die von deutschen Konsularvertretungen im Ausland oder ausländischen Konsularvertretungen in Deutschland selbst angefertigt wurden sind, werden ebenfalls anerkannt. Sollte die deutsche Konsularvertretung im Ausland auf einer Übersetzung, die von einem  im Ausland zugelassenen  Übersetzer gefertigt wurde, ausdrücklich bestätigen, dass diese Übersetzung inhaltlich richtig ist, kann auch diese im hiesigen Verfahren  vorgelegt werden. Im Ausland gefertigte Überstetzungen, die lediglich legalisiert oder mit Apostille versehen sind, werden hingegen nicht anerkannt. Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn die deutsche Konsularvertretung im Ausland nur bestätigt, dass der ausländische Übersetzer in der dortigen Liste der anerkannten Dolmetscher aufgeführt ist.  
 
Internationale Urkunden brauchen generell nicht übersetzt werden, mit Ausnahme von ggf. vorhandenen umfangreicheren Eintragungen in der Rubrik "Vermerke".
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 
Uta Lippert
 
Oberlandesgericht Dresden
Tel.: 0351/446 1352
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