...................................................![]() © Copyright 2009 - 2013 by Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e.V. all rights reserved * Webdesign: www.my-poi.de Sie sind hier: >> Startseite >> Suche Der Präsident E 3461-II.3.7-679/09 Sehr geehrte Damen und Herren, die stets aktuelle Liste der in Sachsen zugelassenen Dolmetscher können Sie unter dem folgenden Link im Internet einsehen: www.justiz.sachsen.de/gerichtstafel/index.html Ausländischen Urkunden müssen in den Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen grundsätzlich von einem in Deutschland zugelassenen Übersetzer übersetzt sein. Allerdings muss der Übersetzer nicht in Sachsen zugelassen sein. Übersetzungen, die von deutschen Konsularvertretungen im Ausland oder ausländischen Konsularvertretungen in Deutschland selbst angefertigt wurden sind, werden ebenfalls anerkannt. Sollte die deutsche Konsularvertretung im Ausland auf einer Übersetzung, die von einem im Ausland zugelassenen Übersetzer gefertigt wurde, ausdrücklich bestätigen, dass diese Übersetzung inhaltlich richtig ist, kann auch diese im hiesigen Verfahren vorgelegt werden. Im Ausland gefertigte Überstetzungen, die lediglich legalisiert oder mit Apostille versehen sind, werden hingegen nicht anerkannt. Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn die deutsche Konsularvertretung im Ausland nur bestätigt, dass der ausländische Übersetzer in der dortigen Liste der anerkannten Dolmetscher aufgeführt ist. Internationale Urkunden brauchen generell nicht übersetzt werden, mit Ausnahme von ggf. vorhandenen umfangreicheren Eintragungen in der Rubrik "Vermerke". Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Uta Lippert Oberlandesgericht Dresden Tel.: 0351/446 1352 ![]() |