Vorstand / Fachberater
Satzung
Fortbildung
Heiraten in Sachsen
Startseite
Links
Aktuelles
Download
Kontakt
Standesamtsbezirke
...................................................
  News:
Newsletter bestellen!
Entwurf - Satzung des Lan- desfachverbandes
 
                        
>> mehr
Einladung zur außerodent- lichen Mitgliederversamm- lung
                        
>> mehr
Bekanntgabe des Wahler- gebnisses zum neuen Vorstand
                        
>> mehr
© Copyright 2009 - 2013 by Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e.V.
all rights reserved  *  Webdesign:
www.my-poi.de
|  Startseite  |
|  Kontakt  |
|  Impressum  |
|  Aktuelles  |
>> Admin
   Aktuelles
Startseite
Impressum
Kontakt
Sie sind hier: >> Startseite >> Aktuelles >> 8.Kongreß des EVS..
Suche
Im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit ist das bundesdeutsche PStG mit verschiedenen Modifikationen auch im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft getreten.
 
Da sich das Personenstandsrecht in der DDR seit dem Inkrafttreten des dortigen PStG vom 16.11.1956 abweichend von dem der Bundesrepublik entwickelt hat, waren im Einigungsvertrag Sonderbestimmungen sowohl für die Fortführung der Bücher als auch für die Ausstellung von Urkunden aus diesen Büchern erforderlich.
Soweit die unter der Geltung von DDR-Recht angelegten Bücher die in den §§ 15, 21 und 31 PStG vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
 
Aufgrund der von ihm geführten Personenstandsbücher stellte der Standesbeamte in der DDR folgende Personenstandsurkunden aus:
 
·beglaubigte Abschriften
·Geburtsbescheinigungen (war bis 1981 möglich)
·Geburtsurkunden
·Eheurkunden (bis zum Tage des Beitritts wurden die Ehebücher weitergeführt)
·Sterbeurkunden

 
Besonderheiten bei der Ausstellung von Geburtsurkunden
 
Im Gegensatz zur bundesrechtlichen Regelung, nach der der Familienname des Kindes in die Geburtsurkunde so aufzunehmen ist, wie er sich am Tage der Ausstellung der Urkunde aus dem Eintrag einschließlich der beigeschriebenen Folgebeurkundungen ergibt, wurde im Beitrittsgebiet der Familienname in die Urkunde aufgenommen, der am Tag der Geburt maßgebend war.
 
 
Wurde ein Kind an Kindes Statt angenommen, wurden seit 1973 die Annehmenden in die Geburtsurkunde aufgenommen, wenn sie dies erklärt hatten und darüber ein Randvermerk beigeschrieben war.
 
Wurde die nachträglich gemäß § 15 1.DB zum PStG eingeräumte Erklärungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen, wurden weiterhin die leiblichen Eltern eingetragen. Die Adoption fand ihren Niederschlag unter „Vermerke“.
 
Eine weitere Besonderheit bestand darin, dass seit dem 1.1.1967 eine dem Geburtseintrag eines nichtehelichen Kindes beigeschriebene Vaterschaftsanerkennung in der Regel nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen wurde. Der Name des Vaters konnte aber auf Verlangen der Mutter in der Geburtsurkunde angegeben werden.
 
Lag bis zur Eheschließung der Eltern noch keine Vaterschaftsanerkennung vor, konnte diese ausnahmsweise vom Standesbeamten beurkundet werden (Ordnung 110/76, 10. Änderung; Pkt. 17). Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung der Eltern wurden dann in einem Randvermerk beurkundet.
 
 
Wesentliche Unterschiede im Namensrecht
 
Die Beurteilung, ob ein Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, wurde im beigetretenen Gebiet bis zum Inkrafttreten des FGB der DDR am 01. April 1966 nach den Bestimmungen des BGB beurteilt. Nach dem Inkrafttreten des FGB wurde nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, sondern danach, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
 
Name des ehelichen Kindes
 
Bis zum Inkrafttreten des FGB erhielt das eheliche Kind – wie im Bundesgebiet – den Familiennamen des Vaters.
Mit Inkrafttreten des FGB am 01. April 1966 war der Erwerb des Familiennamen des Kindes nicht mehr von seinem Personenstand ehelich oder nichtehelich, sondern vom Familienstand der Eltern abhängig. Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt miteinander verheiratet waren, erhielt den Familiennamen, den die Eltern in der Ehe führten. Hatten die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so mussten sie bei der Geburt des ersten Kindes, wenn dieses in der DDR geboren war und die Staatsangehörigkeit der DDR besaß, vor dem Standesbeamten schriftlich erklären, welchen von beiden Familiennamen das Kind erhalten soll. Den gleichen Namen erhielten dann alle weiteren in der Ehe geborenen Kinder, soweit sie die StAA der DDR erwarben.  (§ 25 Abs. 1 PStG-DDR)
 
Maßgeblich war die männliche Form des Namens, wenn er  nach dem Heimatrecht des Elternteils sprachlichen Abwandlungen unterlag und das Kind mit seiner Geburt die StAA der DDR erworben hatte (§ 25 Abs. 2 PStG -DDR).
 
Name des nichtehelichen Kindes
 
Auch nach Inkrafttreten der der Verfassung der DDR am 07.10. 1949 galt das BGB in der DDR mit seinen namensrechtlichen Bestimmungen weiter. Das nichteheliche  Kind einer verheirateten oder verheiratet gewesenen Frau erhielt den Geburtsnamen seiner Mutter erhalten.
 
Das änderte sich erst nach einer Entscheidung des AG oder KG Karl-Marx-Stadt (oder noch Chemnitz ???) im Jahre 1953. In dieser Entscheidung wurde die Bestimmung des BGB zur Namensführung von nichtehelichen Kindern verheirateter oder verheiratet gewesener Frauen für verfassungswidrig erklärt. Von diesem Zeitpunkt an, erhielten die Kinder den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat. Für vorher geborene Kinder konnten die Mütter nachträglich bestimmen, dass das Kind den Namen erhält, den sie zum Zeitpunkt der Geburt geführt hat.
 
Ein Kind, das nach dem 30.06.1954 geboren wurde, erhielt stets den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte.
 
Frühere Adelsnamen
 
Über die Schreibweise von Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung gab es keine Regelungen. Im allgemeinen wurde der Name so übernommen, wie er sich aus den vorgelegten Personenstandsurkunden ergab.
 
Erst die „Ordnung Nr. 110/76“ brachte nähere Bestimmungen.
In Abs. 1 war festgelegt, dass ehemalige Adelsbezeichnungen Bestandteil des Familiennamens sind, in vollständiger Form in die Personenstandsbücher einzutragen und in die Personenstandsurkunden aufzunehmen sind.
Eine Abwandlung des Namens nach dem Geschlecht war unzulässig.
 
Nach den Übergangsbestimmungen des Art. 234 § 10 EGBGB bestimmt sich der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht. Darunter fällt aber nicht die Regelung in der DDR hinsichtlich der Schreibweise der Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung als Bestandteil.  Das sie nicht nach dem Geschlecht abgewandelt wurden, war lediglich Regelung in einer Verwaltungsvorschrift. Haben die Ehegatten keine Namensänderung beantragt, - dies wäre heute noch verbindlich-, ist für die Form des heute zu führenden Namen jetzt die VwV Zif. 1.3.3. maßgebend.
 
Soll aus Altregistern eine Personenstandsurkunde ausgestellt werden, in denen weibliche Personen die männliche Adelsbezeichnung führen, kann anlassbezogen ein Berichtigungsverfahren nach dem PStG eingeleitet werden.
 
Einführung der EDV
 
Mit der Einführung der EDV im Personenstandswesen der DDR ab 01.01.1984 wurden die Eintragungen ins Geburtenbuch nicht mehr vom Leiter des Standesamtes vorgenommen.
 
Aufgrund einer Datenaufzeichnung wurde der Ausdruck aus der Datenbank dem Standesamt übersandt und nach Prüfung der Richtigkeit durch die Unterschrift des Leiters des St.Amtes ausgefertigt. Zu beachten ist, dass der Ausdruck nur in Großbuchstaben gedruckt ist. Umlaute sind ebenso wie „ß“ durch Klammereinfügung kenntlich gemacht. Randvermerke wurden auf der Rückseite eingetragen.
 
Auf eine weitere Besonderheit wird hingewiesen:
Bei Beurkundung einer Geburt nach dem 31.12.1983 wurde bei der Elternangabe immer zuerst die Mutter und dann ggf. der Vater des Kindes, wenn es ehelich war, eingetragen.
So wurden auch die Geburtsurkunden aus diesen Einträgen ausgestellt.
 
Fehlende Eintragungen
 
Vaterschaften
 
Bis zum Inkrafttreten des FGB der DDR galt auch im Bereich der Abstammung weiter das BGB. Bei nichtehelichen Kinder bedeutete das, dass trotz Vaterschaftsanerkennung keine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Vater entstanden. Eine Vaterschaftsfeststellung oder –anerkennung verpflichtete lediglich zur Unterhaltszahlung.
 
Im EGFGB – dem Einführungsgesetz zum FGB der DDR – wurden diese Unterhaltsverpflichtungen zu vollwertigen Vaterschaftsanerkennungen erklärt. Sie waren von diesem Zeitpunkt an nachträglich beizuschreiben, sobald sie im Standesamt vorgelegt wurden.
 
Es kann heute noch passieren, dass „Kinder“ nach dem Tod der Mutter bei der Auflösung des Haushaltes solche Unterlagen finden und im Standesamt vorsprechen. Diese Unterhaltsverpflichtungen sind weiterhin beizuschreiben.
 
Anfechtungen
 
Nicht selten wurden bei scheinehelichen Kindern ohne vorherige Anfechtung der Vaterschaft die Ehe der leiblichen Eltern eingetragen – einschließlich der Vaterschaftsanerkennung.
 
Namenserklärungen
 
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Erklärungen nach § 65 des FGB der DDR nicht eingetragen sind.
 
Für diese Erklärungen galt wie heute nicht anders, dass der eheliche Kindesvater bzw. die Eltern des Kindes der Namenserklärung zustimmen mussten. Fehlende Zustimmungen wurden zwar regelmäßig durch das Referat Jugendhilfe ersetzt. Allerdings nur auf Antrag.
 
Es geistern heute noch Erklärungen herum, bei denen nie eine Zustimmung ersetzt wurde – die Erklärung damit unwirksam ist – und die „Kinder“ trotzdem heute den nie erteilten Namen führen. Schuld war hier häufig die Meldestelle, die allein aufgrund des Erklärungsformulars den Namen des Kindes änderte. Es gab allerdings auch Standesbeamte, die – ohne vorher einen RV im Geburtenbuch beigeschrieben zu haben – im Stammbuch die NÄ eingetragen haben.
 
Sollten heute Betroffene vorsprechen, ist genau zu prüfen, ob die notwendige Zustimmung vorhanden ist. Die Zustimmung war formfrei und konnte auch handschriftlich erfolgen.
 
 
 
 

Beglaubigung


 

Was ist eine Beglaubigung?
 
Die Beglaubigung ist ein Echtheitsvermerk unter einer Urkunde. Sie ist eine amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder des Übereinstimmens einer Abschrift mit dem Original. Es wird zwischen der öffentlichen Beglaubigung und der amtlichen Beglaubigung unterschieden. Die öffentliche Beglaubigung:
 
- ist Formerfordernis für die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
- kann nur von einem Notar oder einer dafür bestimmten Urkundsperson  durchgeführt werden
- bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Erklärungsinhalt
- bestätigt allein, dass die Unterschrift auf der Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson von der bestimmten Person geleistet wurde und die Person mit der im beglaubigungsvermerk genannten Person identisch ist.
Öffentliche Beglaubigungen im Standesamt sind z.B alle Erklärungen zur Namensführung, Erklärungen zur Vaterschaftanerkennungen, Zustimmungserklärungen sowie die Kirchenaustrittserklärungen.
 
Eine amtliche Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original. Diese ist jeweils nur für die Vorlage bei einer Behörde gültig, die in dem Beglaubigungsvermerk genannt werden muss. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage identisch ist. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift ist nicht möglich. Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass geglaubt wird, eine Beglaubigung bescheinige zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage. Das Verfahren der Beglaubigung von Dokumenten ist im § 33 VwVfG geregelt.
 
Da heißt es im Absatz 1:
Jede Behörde ist befugt Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnungen bestimmten Behörden und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
 
Damit komme ich jetzt zur Beglaubigung von Personenstandsurkunden.
Abschriften von Personenstandsurkunden besitzen nicht die Beweiskraft von Originalurkunden gemäß § 54 Abs. 2 PStG.
Abschriften deutscher Personenstandsurkunden dürfen vom Standesbeamten grundsätzlich nicht gefertigt und beglaubigt werden, die Beteiligten sind zur Ausstellung der benötigten Urkunden an den Standesbeamten zu verweisen der das betreffende Personenstandsbuch bzw. Personenstandsregister führt.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden wir im PStG und in der PStV:
 
§ 54 Abs. PStG:
 
Abs.1
Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben, sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Person, auf die sich der Eintrag bezieht.

bs. 2

 

Personenstandsurkunden haben die selbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
 
Wer ist nun berechtigt Personenstandsurkunden auszustellen?
Auskunft darüber gibt der § 55 Abs. 2 PStG:
 
Er regelt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
 
-      zuständig ist das Standesamt bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird-
 
Der § 70 Abs 1 der PStV verweist darauf, dass für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen der § 48 PStV entsprechend gilt.
Dieser Paragraph schreibt die zu benutzenden Formulare vor.
 
Die Regelungen sind eigentlich ganz eindeutig.
Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Beglaubigungen von „alten“ Urkunden vorgenommen werden und diese dann z.B bei der Anmeldung der Eheschließung als beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch vorgelegt werden.
 
 
Für diese Praxis habe ich vier Beispiele:
 
-     Beglaubigung durch einen Notar
-     Beglaubigung durch eine Landesdirektion
-     Beglaubigung durch ein Standesamt
 
 
Bei Vorlage solcher Urkunden ist immer darauf hinzuweisen, dass diese Nachweise nicht die Beweiskraft der Originalurkunden besitzen. Ihre Errichtung verstößt vielmehr gegen das den Standesämtern durch § 55 PStG eingeräumte Beglaubigungsmonopol mit der Folge, dass solche „Urkunden“ allenfalls für  Behörden interne Zwecke   genutzt werden können.

Besonderheiten nach DDR-Recht

nach oben
>> zurück
Aktuelles
Suche